Stand 02/2024 – ddp : Deutsche Digital & Performance, Inh. Arne Ahlreip, Adresse: Gottfried-August Bürger-Str. 7, D-06343 Molmerswende
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der:
ddp : Deutsche Digital & Performance; vertreten durch den Inhaber Arne Ahlreip, nachfolgend Agentur genannt. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden von der Agentur nur nach gesonderter und schriftlicher Anerkennung akzeptiert.
1.1 Gültigkeit und Änderungen:
Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung dieser Geschäftsbedingungen. Abweichungen und ergänzende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn schriftlich von der Agentur bestätigt.
1.2 Ablehnung von Kunden-AGB:
Etwaige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, auch bei Kenntnis, nicht akzeptiert, es sei denn, im Einzelfall wird ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart. Die Agentur widerspricht den AGB des Kunden ausdrücklich, ohne dass ein weiterer Widerspruch erforderlich ist.
1.3 Änderungen und Widerspruch:
Änderungen dieser AGB werden dem Kunden mitgeteilt und gelten als akzeptiert, wenn der Kunde nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich widerspricht. Der Kunde wird ausdrücklich auf die Bedeutung seines Schweigens hingewiesen.
1.4 Unwirksame Bestimmungen:
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und Verträge unberührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch wirksame ersetzt, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommen.
1.5 Freibleibende Angebote:
Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich.
1.6 Social-Media-Risiko:
Vor Auftragserteilung weist die Agentur den Kunden hiermit darauf hin, dass Anbieter von Social-Media-Kanälen das Recht haben, Werbeanzeigen aus beliebigem Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Agentur arbeitet nach bestem Wissen, kann jedoch nicht garantieren, dass die Kampagne jederzeit abrufbar ist, aufgrund der aktuellen Nutzungsbedingungen und der Möglichkeit von Nutzerbeschwerden. Im Falle eines solchen Szenarios oder ähnlicher Umstände entbindet der Kunde die Agentur von Schadensersatzansprüchen. Die erbrachten Leistungen sind entsprechend zu vergüten.
1.7 Suchmaschinen-Risiko:
Die Agentur informiert den Kunden vor Auftragserteilung hiermit über die Risiken von Suchmaschinen, die das Recht haben, Werbeanzeigen und Suchmaschinen-Ergebnisse aus beliebigem Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Agentur beabsichtigt, den Auftrag nach bestem Wissen auszuführen, kann jedoch nicht für die jederzeitige Verfügbarkeit der Kampagne garantieren, aufgrund der aktuellen Nutzungsbedingungen und der Möglichkeit von Nutzerbeschwerden. Die Agentur gewährt keine Garantie dafür, dass die Suchmaschinen-Ergebnisse für die Webangebote des Kunden den ersten Platz oder ähnliche Wunschpositionen erreichen. Ebenso besteht keine Garantie dafür, dass Werbeanzeigen-Positionen nicht durch höhere Gebote eines Wettbewerbers des Kunden häufiger oder prägnanter dargestellt werden. Im Falle eines solchen Szenarios oder ähnlicher Umstände entbindet der Kunde die Agentur von Schadensersatzansprüchen. Die erbrachten Leistungen sind entsprechend zu vergüten.
2.1 Umfang:
Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ist aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer etwaigen Auftragsbestätigung durch die Agentur sowie dem gegebenenfalls vorliegenden Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“) ersichtlich. Jegliche nachträglichen Änderungen des Leistungsinhalts bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb der vom Kunden vorgegebenen Rahmenbedingungen genießt die Agentur bei der Erfüllung des Auftrags Gestaltungsfreiheit.
2.2 Freigabefristen:
Alle Leistungen der Agentur, insbesondere Vor-entwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen und elektronische Dateien, sind vom Kunden zu überprüfen und innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt beim Kunden freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten die Leistungen als vom Kunden genehmigt.
2.3 Mitwirkungspflichten:
Der Kunde stellt der Agentur rechtzeitig und vollständig alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er informiert die Agentur über sämtliche Umstände, die für die Durchführung des Auftrags relevant sind, auch solche, die erst während der Auftragsausführung bekannt werden. Der Kunde trägt die Kosten, die entstehen, wenn Arbeiten aufgrund seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder sich verzögern.
2.4 Urheberrechte Dritter:
Der Kunde verpflichtet sich außerdem, die für die Auftragsdurchführung bereitgestellten Unterlagen (Fotos, Logos usw.) auf mögliche Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder andere Rechte Dritter zu überprüfen (Rechteclearing). Der Kunde garantiert, dass diese Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und somit für den beabsichtigten Zweck verwendet werden können. Im Falle bloßer leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht haftet die Agentur – vorbehaltlich des Innenverhältnisses zum Kunden – nicht für Verletzungen solcher Rechte Dritter durch die zur Verfügung gestellten Unterlagen. Falls die Agentur aufgrund einer solchen Rechtsverletzung von Dritten in Anspruch genommen wird, stellt der Kunde die Agentur schad- und klaglos. Der Kunde erstattet der Agentur alle Nachteile, die ihr durch eine derartige Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr möglicher Ansprüche Dritter zu unterstützen und stellt der Agentur unaufgefordert sämtliche erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.
3.1 Einladung und Annahme:
Sofern der potenzielle Kunde die Agentur vor Vertragsabschluss zur Erstellung eines Konzepts eingeladen hat und die Agentur dieser Einladung nachkommt, entsteht zwischen dem potenziellen Kunden und der Agentur ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Diesem Vertrag liegen die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zugrunde. Der potenzielle Kunde erkennt an, dass die Agentur bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, selbst wenn er noch keine Leistungspflichten übernommen hat.
3.2 Urheberrechtlicher Schutz:
Das erstellte Konzept unterliegt, soweit es die Werkhöhe erreicht, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes in seinen sprachlichen und grafischen Teilen. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Agentur ist dem potenziellen Kunden aufgrund des Urheberrechtsgesetzes untersagt.
3.3 Ideenschutz:
Das Konzept beinhaltet auch Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und somit nicht dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes unterliegen. Diese Ideen stehen am Anfang des Schaffensprozesses und können als Ursprung von Wachstums- oder Vermarktungsstrategien definiert werden. Elemente des Konzepts, die eigenartig sind und der Wachstums- oder Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben, sind geschützt. Dazu zählen insbesondere Schlagwörter, Analysen, Texte, Empfehlungen, Grafiken, Illustrationen und Werbemittel, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.
3.4 Wirtschaftliche Verwertung:
Der potenzielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der Agentur im Rahmen des Konzeptes präsentierten Ideen außerhalb eines späteren Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten, zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
3.5 Mitteilung bei Eigenideen:
Sollte der potenzielle Kunde der Ansicht sein, dass ihm bereits bekannte Ideen präsentiert wurden, hat er dies der Agentur innerhalb von 14 Tagen nach der Präsentation per E-Mail mit Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung ermöglichen, mitzuteilen.
3.6 Annahme neuer Ideen:
Im umgekehrten Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Agentur dem potenziellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Die Verwendung dieser Idee durch den Kunden wird als verdienstlich für die Agentur betrachtet.
3.7 Befreiung von Verpflichtungen:
Der potenzielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der Agentur ein.
4.1 Beauftragung Dritter:
Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/ oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). Die Agentur ist nicht verpflichtet Namen und Anschrift des Erfüllungsgehilfen mitzuteilen.
4.2 Produktionsaufträge:
Die Agentur ist berechtigt, Aufträge zur Produktion von Werbemitteln, an denen die Agentur vertragsgemäß mitgewirkt hat, im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu erteilen. Die Agentur ist nicht verpflichtet Namen und Anschrift des Produktionsunternehmen mitzuteilen.
4.3 Erfüllungsgehilfen:
Soweit die Agentur notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der Agentur.
4.4 Vertragslaufzeiten:
In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.
4.5 Haftung:
Die Agentur übernimmt keine Haftung für gesetzliche Ansprüche von Urhebern auf nachträgliche Vergütungserhöhung; der Auftraggeber stellt die Agentur auf erstes Auffordern von derartigen Ansprüchen frei.
5.1 Liefer- oder Leistungsfristen:
Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Agentur schriftlich zu bestätigen.
5.2 Verzögerungen durch höhere Gewalt:
Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Agentur aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B.
Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate an- dauern, sind der Kunde und die Agentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
5.3 Verzögerungen durch die Agentur:
Befindet sich die Agentur in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der Agentur schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
5.4 Verzögerungen durch den Kunden:
Sofern der Kunde der Agentur Informationen, Freigaben und Unterlagen schuldig geblieben ist, die für die annähernd fristgerechte Erbringung der Leistung erforderlich gewesen wären, erkennt er an, dass die Agentur von jeglicher Verantwortung für Verzögerungen freigestellt ist. In solchen Fällen entstehen dem Kunden keine Schadensersatzansprüche gegen die Agentur.
Der Kunde ist sich bewusst, dass Verzögerungen aufgrund ausstehender Informationen oder Freigaben seitens des Kunden den ursprünglichen Zeitrahmen des Projekts beeinflussen können. In Fällen, in denen der Projektzeitrahmen erheblich überschritten wurde und dies zu zeitlichen Überschneidungen mit anderen Projekten führt, behält sich die Agentur das Recht vor, angemessene Wartezeiten einzuräumen, um die reibungslose Bearbeitung anderer Kundenprojekte sicherzustellen. Die Agentur wird sich nach besten Kräften bemühen, eine faire Priorisierung und zeitliche Abstimmung zwischen den Projekten sicherzustellen.
6.1 Vergütung auf Stundenhonorarbasis:
Sofern in dem Einzelauftrag nichts anderes vereinbart ist, werden die von der Agentur erbrachten Leistungen auf der vereinbarten Stundenhonorarbasis nach Zeitaufwand und den aktuellen Stundensätzen der Beteiligten abgerechnet. Technische Kosten werden nach den aktuellen Kostensätzen der Agentur für technische Kosten abgerechnet. Die Vergütung für Nutzungsrechte ist in nachfolgend Ziff. 6.6. bis 6.8. geregelt.
6.2 Abschlagszahlungen:
Wenn nichts anderes vereinbart, ist die Agentur berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von 50% des Gesamtbetrages bei Auftragserteilung zu verlangen. Der Restbetrag ist bei Abschluss des Leistungsumfanges zu begleichen. Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.
6.3 Aufschläge:
Für Leistungen Dritter, derer sich die Agentur zur Erfüllung des Vertrags/Auftrags zulässigerweise bedient, berechnet die Agentur einen Aufschlag von 15 Prozent des Nettobetrages der Rechnung des Dritten.
6.4 Interne Sachkosten:
Interne Sachkosten, die der Agentur zur Durchführung der vertraglichen Leistung entstehen (z.B. Kommunikationskosten, Versand- und Vervielfältigungs-kosten sowie Reisekosten), berechnet die Agentur dem Auftraggeber zum Selbstkostenpreis.
6.5 Zahlungsverzug:
6.5.1 Befindet sich der Auftraggeber im Zahlungsverzug, kann die Agentur für künftig zu erbringende Leistungen Vorauszahlungen verlangen.
6.5.2 Im Falle eines Zahlungsverzugs des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Der Kunde verpflichtet sich im Falle des Zahlungsverzugs, der Agentur die entstehenden Mahn- und Inkassospesen zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Dies schließt die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts ein. Die Geltendmachung weiterer Rechte und Forderungen bleibt unberührt.
6.5.3 Bei Zahlungsverzug des Kunden kann die Agentur sämtliche im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
6.5.4 Zudem ist die Agentur nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.
6.5.5 Falls die Bezahlung in Raten vereinbart wurde, behält sich die Agentur das Recht vor, im Falle der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
6.5.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen, es sei denn, die Forderung des Kunden wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
6.5.7 Die Agentur ist berechtigt, Forderungen an einen Dritten abzutreten. Der Agentur ist gestattet, zu diesem Zweck die für ein weiteres Forderungsmanagement notwendigen Kundendaten an Dritte weiterzugeben.
6.6 Nutzungshonorare:
Die in den Abschnitten 6.1. und 6.2. genannten Nutzungsrechte sind durch die Bezahlung der im Auftrag vereinbarten Vergütung abgegolten. Falls die Nutzung über das im Auftrag angegebene Ende des Werbemitteleinsatzes hinausgeht, das Vertragsgebiet erweitert wird oder der Einsatz in anderen als den im Auftrag genannten Medien/Werbeträgern erfolgt, wird der Agentur ein Nutzungshonorar für höchstens drei Jahre fällig. Dieses beträgt
– für das 1. Jahr 50 Prozent
– für das 2. Jahr 30 Prozent
– für das 3. Jahr 10 Prozent
des jeweiligen Netto-Honorars. Durch die Zahlung dieser Vergütung gilt die Zustimmung der Agentur gemäß Abschnitt 6.1, letzter Satz, als erteilt.
Falls die Rechte der zur Vertragserfüllung herangezogenen Dritten durch die Ausdehnung der Nutzung beeinträchtigt sind, findet die Regelung in Abschnitt 6.2 entsprechende Anwendung.
6.7 Buy-Outs:
Für die Verhandlung von Buy-Outs zur Verwendung von Arbeitsergebnissen Dritter ist eine Gebühr in Höhe von 15 Prozent auf die Nettonutzungsvergütung des jeweiligen Dritten zu entrichten.
6.8 Vergütung für nicht realisierte Arbeiten:
Für sämtliche Arbeiten der Agentur, die aus jeglichem Grund vom Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, ist das vereinbarte Entgelt fällig. Die Anrechnungsbestimmung des § 1168 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. Durch die Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
7.1 Eigentumsvorbehalt und Nutzungsrecht:
Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfs- originale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen der Agentur jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die voll- ständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Agentur, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.
7.2. Änderungen und Bearbeitungen:
Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
7.3. Erweiterte Nutzung:
Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
7.4 Nachvertragliche Zustimmung:
Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.
7.5. Vergütung nach Vertragsende:
Für Nutzungen gemäß Abs 7.4. steht der Agentur ein Anspruch gemäß Abs. 6.6 zu.
7.6 Haftung bei widerrechtlicher Nutzung:
Der Kunde haftet der Agentur für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.
7.1 Eigentumsvorbehalt und Nutzungsrecht:
Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfs- originale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen der Agentur jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die voll- ständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Agentur, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.
7.2. Änderungen und Bearbeitungen:
Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
7.3. Erweiterte Nutzung:
Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
7.4 Nachvertragliche Zustimmung:
Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.
7.5. Vergütung nach Vertragsende:
Für Nutzungen gemäß Abs 7.4. steht der Agentur ein Anspruch gemäß Abs. 6.6 zu.
7.6 Haftung bei widerrechtlicher Nutzung:
Der Kunde haftet der Agentur für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.
8.1 Hinweis auf Agentur und Urheber:
Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
8.2. Referenzhinweis:
Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).
9.1 Mängelanzeige:
Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Agentur, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
9.2. Recht auf Verbesserung:
Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Agentur zu. Die Agentur wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.
9.3 Überprüfung der Rechtmäßigkeit::
Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Agentur ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Agentur haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.
9.4 Gewährleistungsfrist:
Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber der Agenturerlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten.
10.1 Haftung bei leichter Fahrlässigkeit:
In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Agentur und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig, ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Leute.
10.2 Ausschluss der Haftung:
Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von der Agentur erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
10.3 Verfall von Schadensersatzansprüchen:
Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Agentur. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
Der Kunde stimmt zu, dass seine persönlichen Daten (nämlich Name/Firma, Beruf, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson, Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Kunden, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID-Nummer) zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie für eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form), sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automations- unterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden. Der Auftraggeber ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail, Telefax oder Brief an die im Kopf der AGB angeführten Kontaktdaten widerrufen werden.
Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der Agentur und dem Kunden unterliegen dem deutschen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
13.1 Erfüllungsort:
Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Agentur die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.
13.2 Gerichtsstand:
Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Agentur sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Agentur berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
13.3 Geschlechtsneutrale Formulierung:
Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.